Art. 5a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer Straftaten über kostenlose, zugängliche, benutzerfreundliche, sichere und niederschwellig verfügbare Kanäle bei den zuständigen Behörden anzeigen können.Zusätzlich zur persönlichen Anzeige von Straftaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Straftaten zumindest in nicht dringenden Fällen und bei gewaltfreien Straftaten über kostenlose, zugängliche, sichere und benutzerfreundliche Informations- und Kommunikationstechnologien bei den zuständigen Behörden angezeigt werden können, sofern eine solche Anzeigeerstattung dem Wohl der Opfer dient.Sieht ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vor, Straftaten über Informations- und Kommunikationstechnologien anzuzeigen, so umfasst diese Möglichkeit, sofern machbar, die Übermittlung von Beweismitteln.Die Anzeige von Straftaten über Informations- und Kommunikationstechnologien lässt die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften über die Formalisierung dieser Anzeige und die Übermittlung von Beweismitteln unberührt.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anzeigeerstattung durch natürliche oder juristische Personen, die wissen oder einen begründeten Verdacht haben, dass Straftaten begangen wurden oder dass Gewalttaten zu erwarten sind, bei den zuständigen Behörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zu erleichtern.
Um bei Straftaten die Anzeigeerstattung durch Dritte für Organisationen der Zivilgesellschaft, die wahrscheinlich Informationen über Straftaten erhalten, zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solchen Organisationen zu ermöglichen.
Meldet eine andere Person als das Opfer eine Straftat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht angemessene Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergreifen, bevor der Täter über die Anzeige einer Straftat unterrichtet wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wurde oder deren Freiheit beschränkt ist, eine Straftat, die in Haft- oder Aufnahmeeinrichtungen begangen wurde, die sie nicht verlassen darf oder die sie nicht nach Belieben verlassen kann, oder an Orten, an denen ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, wirksam anzeigen kann. Zu diesen Einrichtungen gehören jedenfalls
Gefängnisse, Haftanstalten und Gewahrsamszellen für Verdächtige und Beschuldigte;
spezialisierte Haft- und Aufnahmeeinrichtungen für Drittstaatsangehörige, die illegal in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhältig sind, auch zur Vorbereitung ihrer Rückführung und Durchführung ihrer Abschiebung;
Einrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen;
jede andere Art öffentlicher oder privater Einrichtungen, die das Opfer nicht verlassen darf oder nicht nach Belieben verlassen kann, wie spezialisierte Aufnahmezentren für Menschen mit Behinderungen, Kinder und ältere Menschen.
Wenn sich Kinder an die zuständigen Behörden wenden, um Straftaten anzuzeigen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren zur Anzeige einer Straftat sicher sind, im Einklang mit einzelstaatlichen Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Kinder entspricht.Ist ein Träger der elterlichen Verantwortung an einer Straftat beteiligt und besteht ein Interessenkonflikt zwischen diesem und dem Opfer im Kindesalter, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Opfer im Kindesalter die Straftat unabhängig von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung anzeigen kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Kindes zu garantieren, bevor sie den Träger der elterlichen Verantwortung von der Strafanzeige in Kenntnis setzen.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Opfer, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht davon abgehalten werden, eine Straftat anzuzeigen, und diskriminierungsfrei behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass alle Opfer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht daran gehindert werden, ihre Rechte nach dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich ihres Rechts auf Anhörung gemäß Artikel 10 und des Rechts auf eine individuelle Begutachtung nach Artikel 22.Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt erteilen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer zum Zeitpunkt der Anzeige einer Straftat
darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 21 Absatz 3 an den Straftäter weitergegeben werden könnten, damit er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, und
die Gelegenheit erhalten, sich zu dieser Möglichkeit zu äußern.