Erwägungsgrund 15 32019L0713
Diese Richtlinie bezieht sich auf klassische Handlungen wie Betrug, Fälschung, Diebstahl und widerrechtliche Aneignung, die im nationalen Recht bereits vor dem digitalen Zeitalter festgelegt wurden. Da nichtkörperliche Zahlungsinstrumente in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, müssen die entsprechenden Handlungen im digitalen Raum festgelegt und die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt und verstärkt werden. Die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments sollte eine Straftat darstellen, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments verbunden ist. Unter „missbräuchlicher Verwendung“ sollte das Handeln einer Person, die ein ihr überlassenes nichtkörperliches unbares Zahlungsinstrument wissentlich unrechtmäßig zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer einsetzt, verstanden werden. Die Beschaffung eines solchen widerrechtlich erlangten Instruments zwecks betrügerischer Verwendung sollte strafbar sein, ohne dass es erforderlich ist, alle tatsächlichen Umstände der widerrechtlichen Erlangung festzustellen, und ohne dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat, die zu der widerrechtlichen Erlangung geführt hat, erforderlich ist.