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Die Richtlinie (EU) 2015/2302 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates“
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen zwischen Reisenden und Unternehmern, bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Veranstaltern von Pauschalreisen und Erbringern von Reiseleistungen sowie besonderer Informationspflichten für bestimmte Situationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Pauschalreise‘ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen
diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
unter der Bezeichnung ‚Pauschalreise‘ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;“
Nummer 5 wird gestrichen.
Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;“
Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer viii erhält folgende Fassung: „viii) die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;“
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;“
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;“
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;“
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;“
Folgender Artikel wird eingefügt: Vorvertragliche Informationen in bestimmten Buchungssituationen (1) Unbeschadet des Artikels 23 informiert der Unternehmer in Buchungssituationen, die nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen und in denen ein Unternehmer einen Reisenden auffordert, für dieselbe Reise eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu erwerben, den Reisenden zum Zeitpunkt dieser Aufforderung klar, verständlich und deutlich darüber, dass die erste Art von Reiseleistung und die zusätzliche Art von Reiseleistung keine Pauschalreise darstellen und der Reisende die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Reisende, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, anschließend zustimmt, für eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen. (2) Erfolgt die in Absatz 1 genannte Aufforderung durch den Unternehmer bevor der Reisende zugestimmt hat, für eine erste Art von Reiseleistung zu zahlen, aber ohne die in jenem Absatz genannten Informationen bereitzustellen, und stimmt der Reisende anschließend zu, an derselben Verkaufsstelle innerhalb von 24 Stunden, nachdem er zugestimmt hat, für die erste Art von Reiseleistung zu zahlen, für solch eine zusätzliche Art von Reiseleistung zu zahlen, so stellen die betreffenden Reiseleistungen eine Pauschalreise dar, und der Unternehmer gilt als Veranstalter dieser Pauschalreise.“
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den Hinweis,
dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, für Erstattungen aufgrund der Beendigung oder Änderung dieses Vertrags verantwortlich ist und gemäß Artikel 16 einem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten muss;
dass sich der Reisende gegebenenfalls auch über den Reisevermittler an den Reiseveranstalter wenden kann.“
Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Informationen über die Vorkehrungen für die Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich der Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen eine Beschwerde eingereicht werden kann und bearbeitet wird, und über die physische oder elektronische Adresse, an die Beschwerden eingereicht werden können, sowie Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt;
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Pauschalreisevertrag beizufügen und dem Reisenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Pauschalreisevertrag muss einen klaren Verweis auf dieses Informationsblatt enthalten.“
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Gutscheine (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter im Falle der Beendigung eines Pauschalreisevertrags gemäß Artikel 10, 11 oder 12 das Recht hat, dem Reisenden die Wahl zu lassen, anstelle einer Erstattung einen Gutschein zu akzeptieren, der mindestens dem Betrag der Erstattung entspricht, auf die der Reisende Anspruch hat (im Folgenden ‚Erstattungsanspruch des Reisenden‘). Der Reiseveranstalter kann einen Gutschein anbieten, dessen Wert den Erstattungsanspruch des Reisenden übersteigt. (2) Der Reisende kann den Gutschein für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwenden und kann den Gutschein in Teilen einlösen. (3) Reiseveranstalter dürfen Gutscheininhaber bei der Buchung von Reiseleistungen nicht schlechter behandeln als andere Reisende. (4) Wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Gutschein anbietet und bevor der Reisende ihn ausdrücklich akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter diesen Reisenden klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes: (5) Der Gutschein wird auf einem dauerhaften Datenträger ausgestellt und enthält die in Absatz 4 Buchstaben b bis g aufgeführten Informationen in klarer und verständlicher Weise. Er enthält auch Angaben zur Firma des Reiseveranstalters, zu den Informationen, die Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellen müssen, damit eine Übertragung auf eine andere Person gültig ist, sowie das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer. (6) Der Gutschein ist höchstens zwölf Monate ab dem Datum gültig, an dem der Reisende ihn gemäß Absatz 4 ausdrücklich akzeptiert. Diese Gültigkeitsdauer kann nur einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern beide Parteien dieser Verlängerung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zustimmen. (7) Der Erstattungsanspruch des Reisenden wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ausgesetzt, sofern der Reisende die in Absatz 4 genannten Informationen erhalten und den Gutschein anstelle einer Erstattung ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger akzeptiert hat. Die Parteien können jederzeit eine vollständige oder teilweise Erstattung vereinbaren, bevor der Gutschein eingelöst wird oder abläuft. Der Erstattungsanspruch des Reisenden erlischt, wenn der Gutschein bis zur vollen Höhe dieses Erstattungsanspruchs eingelöst wurde. (8) Die Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden endet, (9) Der Reiseveranstalter erstattet dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung der Aussetzung des Erstattungsanspruchs des Reisenden gemäß Absatz 8 Buchstaben a und b den Betrag, ohne dass es eines vorherigen Verlangens des Reisenden bedarf. (10) Reisende können den Gutschein nur einmal übertragen. Die Übertragung ist nur dann gültig, wenn der Reisende, der den Gutschein überträgt, den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung unterrichtet und die personenbezogenen Daten des Übernehmers bereitstellt, die für die Einlösung des Gutscheins oder für den Erhalt einer Erstattung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch den Übernehmer erforderlich sind. Der Reiseveranstalter bestätigt die Übertragung des Gutscheins unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger. Reiseveranstalter dürfen für die Übertragung keine Gebühr erheben.“
den Umstand, dass der Reisende Anspruch auf eine Erstattung innerhalb von 14 Tagen hat und nicht verpflichtet ist, einen Gutschein zu akzeptieren;
den Wert des Gutscheins;
die Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden und den Umstand, dass dieser Betrag durch den Insolvenzschutz des Reiseveranstalters abgedeckt ist;
den Umstand, dass der Gutschein vollständig oder in Teilen und für jede vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung verwendet werden kann und dass, wenn der Gutschein für die Buchung einer einzelnen Reiseleistung verwendet wird, dieser Vertrag nicht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz fällt;
die Gültigkeitsdauer des Gutscheins;
den Umstand, dass der Gutschein nur einmal übertragen werden kann und dass die Übertragung kostenlos ist;
den Umstand, dass der Reisende, wenn er den Gutschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht in der vollen Höhe seines Erstattungsanspruchs eingelöst hat, den Rest dieses Erstattungsanspruchs innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch zu erhalten hat, ohne dass es eines vorherigen Verlangens bedarf.
wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins abläuft, falls der Gutschein nicht bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs des Reisenden eingelöst wurde, oder
wenn die Parteien vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins eine Erstattung des verbleibenden Betrags des Erstattungsanspruchs des Reisenden vereinbaren, oder
im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.
Folgender Artikel wird eingefügt: Bearbeitung von Beschwerden (1) Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass er über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Kontaktstellen leicht erreichbar ist und in der Lage ist, effizient auf von Reisenden oder in deren Namen gestellte Anfragen zu antworten, insbesondere auf Anfragen im Zusammenhang mit der Beistandsleistung für einen Reisenden in Schwierigkeiten gemäß Artikel 16 oder mit Mängeln bei der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und der damit verbundenen Abhilfe gemäß Artikel 13. (2) Der Reiseveranstalter verfügt auch über Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Beschwerden. Der Reiseveranstalter bestätigt den Empfang dieser Beschwerden innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang auf einem dauerhaften Datenträger und übermittelt dem Reisenden innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Beschwerde auf einem dauerhaften Datenträger eine begründete Antwort. Die Mitgliedstaaten können kürzere Fristen als die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten vorsehen. (3) Sofern der Reiseveranstalter die Beschwerde des Reisenden nicht in vollem Umfang akzeptiert, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden in einer begründeten Antwort über etwaige alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/11/EU, die dem Reisenden in der strittigen Angelegenheit zur Verfügung stehen.“
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Kapitel VI mit Artikel 19 wird gestrichen.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet.“
Artikel 22 erhält folgende Fassung: Regressansprüche und Erstattungsanspruch von Reiseveranstaltern
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Anhang II wird gestrichen.
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