Erwägungsgrund 96 32024L1788
Wenn Erdgasnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität Anträge auf Zugang oder Anschluss verweigern, sollten sie diese Verweigerung ordnungsgemäß begründen, und sie sollten verpflichtet sein, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen, um den beantragten Anschluss oder Zugang zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist und im Einklang mit der entsprechenden Planung steht.