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Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Pre-pack-Verfahren ersetzen nicht die nationalen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Rangfolge der Gläubigerforderungen, die Verteilung des Erlöses, die Art, den Umfang und die Form der Beteiligung der Gläubiger oder die Vergütung des Insolvenzverwalters. Für den Fall, dass ein Gericht oder eine zuständige Behörde den von dem Sachwalter vorgeschlagenen Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon nicht genehmigt, sollte das Insolvenzverfahren im Einklang mit dem geltenden nationalen Insolvenzrecht durchgeführt werden. Der Beginn der Liquidationsphase unterliegt den Anforderungen an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht, wie z. B. das Vorliegen eines Grundes für die Eröffnung eines solchen Verfahrens.