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Unbeschadet des Artikels 30 und des Artikels 38 Absätze 1 und 2 sowie der von dem Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon betroffenen Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Käufer das Unternehmen des Schuldners oder den betreffenden Teil davon frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es sei denn, der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder des betreffenden Teils davon zu tragen.
Absatz 1 berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Recht dem Käufer zugerechnet werden kann.
Für Fragen, die nicht in diesem Titel geregelt werden, einschließlich der Rangfolge der Forderungen, der Verteilung des Erlöses, der Pflichten und der Haftung…
den Bieter mit dem besten Gebot gemäß Artikel 33 als Pre-pack-Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorschlägt;
Wenn in Bezug auf das den Pre-pack-Verfahren unterliegende Unternehmen Sicherungsrechte bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gläubiger, die…
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/23/EG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Pre-pack-Verfahren ersetzen nicht die nationalen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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