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Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren, gekündigt werden.
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. Vorbehalte sind nicht zulässig.
Die Anwendung der Bestimmungen, die die gemeinsame Förderung der in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 der Rahmenvereinbarung genannten Einrichtungen und Organisationen betreffen, wird bis zum 1. Januar 1977 suspendiert.[7] Zusatzvereinbarung Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung Vom 28. November 1975 Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen nachstehende Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG (Zusatzvereinbarung Forschungsförderung):