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Die Vertragschließenden unterrichten sich gegenseitig nach näherer Maßgabe von Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung über
die von ihnen bei der Forschungsförderung angewandten Grundsätze und Verfahren;
alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen gemeinsam gefördert werden;
alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen allein gefördert werden, soweit dies für die gemeinsame Forschungsförderung von Bedeutung sein kann und Informationen verfügbar sind;
die Planungen
für die Neugründung von Forschungseinrichtungen
von Forschungsvorhaben
für die Aufnahme von Forschungseinrichtungen in eine finanzielle Förderung;