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Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellen den Person, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden sollen. Bei der Prüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die antragstellende Person im Qualifikationsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
Die zuständige Behörde erstellt für die Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Qualifikation und den vorliegenden Qualifikationsnachweisen von der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest.
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird durch einen Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der nach § 3 zuständigen Behörde bestimmt wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er nimmt die Prüfung ab und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder über das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtprüfung. Für die Durchführung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechend angewandt. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
das abschließende Prüfungsergebnis und
besondere Vorkommnisse.
Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle eines Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der antragstellenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
Die antragstellende Person hat die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 abzulegen.