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„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft/Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, sowie diesen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten.
„Ausgleichsmaßnahmen“ sind ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und/oder der praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung auszugleichen.
„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung des Berufs in der beantragten Fachrichtung in den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, die unter der Verantwortung einer qualifizierten berufsangehörigen Person erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den angestrebten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.
„Lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
Ein „wesentlicher Unterschied/wesentliches Defizit“ besteht
wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes abgedeckt werden, oder
wenn der von der antragstellenden Person im Saarland angestrebte Beruf eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten nach § 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.
„Fächer“ umfassen sämtliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind.