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Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung, diese abzulegen. Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.
Zur Durchführung der Prüfung hat der Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die gemäß der Defizitprüfung nach § 10 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken. Kenntnisse in diesen Sachgebieten müssen zudem eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Saarland sein. Die Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der berufsständischen Regeln im Saarland, die sich auf die betreffenden Tätigkeiten beziehen, erstrecken.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die antragstellende Person in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem sie kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt.
Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Mindestens eine prüfende Person muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich oder elektronisch niederzulegen.