Gesetze
Gesetz wird geladen …
Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.