Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020
Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.
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