Anlage SaAusbV 2005
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 918 - 923; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten4 b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachtenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellend)Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3e)Materialkosten und Zeitaufwand abschätzenf)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen7 b)Schablonen prüfen und anfertigenc)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Informationen beschaffen, auswerten und nutzen4 b)auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachtenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 28Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten16 b)Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilenc)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagerne)Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnenf)Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbindeng)Polstermaterialien behandeln und vorrichtenh)Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbindeni)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißenk)Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimenl)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen 29Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen8 b)Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand haltenc)Maschinen einrichten, Funktionen prüfend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Materialbedarf ermitteln12 b)Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenc)Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzend)Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen11Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen15 b)Nadelarten und Nähgarne auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführene)Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellenf)Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen12Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Polstertechniken unterscheiden und anwenden 10b)Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen13Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen9 b)Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringenc)Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen 5d)Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden3 b)Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machenc)Zwischenkontrollen durchführend)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren 4e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei1Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden 18b)Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellenc)Schaumstoffteile formen, kleben und wattierend)Federkernpolster mit Fertigpolster herstellene)Bezugstechniken unterscheidenf)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigeng)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestaltenh)Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen2Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Bahnen messen, anpassen und zuschneiden 18b)Zuschnittteile schweißen, nähen und klebenc)Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzend)Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren3Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen 16b)Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzenc)Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellend)Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegene)Innenausstattungsteile verkleidenf)Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuernB. Fachrichtung ReitsportsattlereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen 20b)Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentierenc)Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneidend)Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegene)Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilenf)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpasseng)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern2Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Sättel nach Form und Funktion unterscheiden 22b)Sattelteile vermessen und zuschneidenc)Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringend)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellene)Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassenf)Sättel stilgerecht restaurieren3Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Einzelteile vermessen und zuschneiden 10b)Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringenc)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellend)Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfenC. Fachrichtung Feintäschnerei1Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen 15b)Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigenc)Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegend)Verarbeitungstechniken bestimmen2Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Leder von Hand schärfen 12b)Leder spaltenc)Einlagematerialien schärfen und abstoßend)Lederteile prägen, Verzierungen anbringene)zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbindenf)Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verklebeng)Versteifungen einarbeitenh)Keder mit und ohne Einlagen herstellen3Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen 25b)Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeitenc)Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführenLederwaren mit Korpusd)Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannene)Außenkanten nähenf)Beschläge anbringeng)Innenaufteilung gestalten und anfertigenh)Innenfutter einpassen und anbringenLederwaren ohne Korpusi)Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellenk)Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellenl)Falten anfertigen und einarbeitenm)Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeitenKleinlederwarenn)Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlageno)Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellenp)Kanten und Einschläge abstreichen