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Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet von § 24 Abs. 1 und der §§ 31 und 32 die Kosten
der Untersuchungen in der LUA, sofern diese durch Rechtsvorschriften von Bund, Land oder der Europäischen Union zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten vorgeschrieben sind,
der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Freistaates Sachsen erfordern,
des Aufwendungsersatzes im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden. Ist die Entschädigung für diese Tiere teils vom Freistaat Sachsen, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt.
Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes,…
Das Saarland trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen unbeschadet der §§…
Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4…
den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3,
das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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