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Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter hat im Rahmen des § 3 Nr. 3 TierGesG Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen. Weitere Verpflichtungen des Tierhalters gemäß § 3 TierGesG bleiben unberührt.
Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter erstellt einen betrieblichen Maßnahmenplan, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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