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Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) obliegt im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 TierGesG die Durchführung der amtlich angeordneten diagnostischen Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen.
Der LUA obliegt die Durchführung von vorbeugend durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, anderen Tierkrankheiten oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere, soweit diese durch die zuständigen Behörden angeordnet sind, durch Rechtsvorschriften oder Monitoringprogramme bestimmt sind oder anderweitig angezeigt erscheinen.
Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit der LUA zusammen. Die im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste erforderlichen labordiagnostischen…
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass…
Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.
der Untersuchungen in der LUA, sofern diese durch Rechtsvorschriften von Bund, Land oder der Europäischen Union zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von…
Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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