§ 11 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Anwärter, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf…
§ 13 Abs. 1 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann die oberste…
§ 9 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen…
§ 12 BeamtGemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat…
§ 6 Abs. 3 APVOLKon NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus…