§ 58 Abs. 1 SächsAPOAgrForWaldprüfung
Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt…
§ 21 Abs. 2 BeamtGemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 15 Absatz 5 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.
§ 21 Abs. 2 APO höh. FDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981
In jedem Fach wird die Prüfung an einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Station abgehalten. Bei der Waldprüfung wird ausschließlich mündlich…
§ 14 Abs. 4 VAP FD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können,…
§ 13 Abs. 2 SächsAPOAgrForBewertung von Ausbildungsleistungen
Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3.