§ 8 Abs. 1 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu…
§ 6 Abs. 1 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis…
§ 8 Abs. 1 EichgDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Die oder der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberin oder Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf…
§ 6 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt
§ 9 LAPO II SNLehramtsprüfungsordnung II
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden,…