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Die oder der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberin oder Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Eichoberinspektoranwärterin oder zum Eichoberinspektoranwärter ernannt.
Das Beamtenverhältnis endet mit der Bekanntgabe gegenüber der Anwärterin oder dem Anwärter, dass sie oder er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, bei bestandener Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
Die Eichoberinspektoranwärterin oder der Eichoberinspektoranwärter ist zu entlassen, wenn
sie oder er in ihrer oder seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;
sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;
sie oder er nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst teilgenommen hat;
die Prüfung als nicht bestanden gilt, weil die Anwärterin oder der Anwärter ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen ist;
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Ministerium für Umwelt.