Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem vierwöchigen Einführungsseminar und einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung, der den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst.
Bei Beamtinnen und Beamten, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn bereits erworben haben, können auf die Studienzeiten Dienstzeiten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
Im Rahmen der Förderung des Spitzensports kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Regel um zwei Jahre, im Bedarfsfall um höchstens drei Jahre verlängert werden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der jeweils geltenden Fassung.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. Der Ablauf des Studiums kann sich durch die Teilzeitbeschäftigung ändern. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeidienstes.
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Kommissaranwärterin“ oder „Kommissaranwärter“.
Beamtinnen und Beamte, die nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst das Ziel des ersten, zweiten oder dritten Studienjahres trotz Wiederholung nicht erreichen, sind als ungeeignet zu entlassen. Es darf insgesamt nur ein Studienjahr wiederholt werden.