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Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer
an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und
die Einstellungsbehörden,
ein Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich durchlaufen hat,
§ 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.