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Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist
Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist
für die erste Einstiegsebene mindestens
eine Qualifikation nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder
ein gleichwertiger Bildungsstand,
für die zweite Einstiegsebene
ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder
ein gleichwertiger Bildungsstand.
Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder…
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten oder aufgrund der Ausbildungsdauer…
„(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Bachelorstudiengang oder gleichwertiger Studiengang an einer Hochschule,…
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
„Die Bildungsgänge und Prüfungen müssen in Verbindung mit dem für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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