Gesetzgeltende Fassung
Gesetze
Normtext wird geladen …
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 24 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder
die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) mehr vorliegt.