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Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 sind die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigten und die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigten zuständig für
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 der Strahlenschutzverordnung,
die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung, außer für den Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes,
den Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie
die Wahrnehmung der Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung im Sinne von § 128 der Strahlenschutzverordnung.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3, § 4 und 5 Absatz 1 ist für die zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigten die Landestierärztekammer zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 sowie § 4 die Landeszahnärztekammer für bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde tätige Personen nach § 145 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für
die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und
den Nachweis der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung.
Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 und § 4 die Landestierärztekammer für Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für die Aufgaben nach Absatz 3.
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die Ärztekammern, Zahnärztekammern und Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse…
Die Ärztekammer des Saarlandes ist für den human- und zahnmedizinischen Bereich zuständige Stelle
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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