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Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes sofern der Freistaat Sachsen durch Verwaltungsabkommen einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Institut zugestimmt und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Übertragung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen und im Internet bereitzustellen.
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Strahlenschutzvorsorgebehörde sowie“.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes durch…
Die Zuständigkeit für die §§ 134, 135 des Strahlenschutzgesetzes richtet sich nach Artikel 2 Nummer 6 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur…
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die…
Die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) wird wie folgt geändert: Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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