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Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPLG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Untere Raumordnungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter. Die ihnen hierbei übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.“
§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Träger der Regionalplanung sind:
Der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Dresden, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Sächsischer Oberlausitzkreis und Westlausitzkreis;
der Regionale Planungsverband „Westsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz;
der Regionale Planungsverband „Chemnitz-Erzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie die Landkreise Elstertalkreis, Göltzschtalkreis, Westerzgebirge und Zwickauer Land.“
In § 27 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.
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