Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG ) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert: § 19 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. Der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.“
Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen findet nicht statt. Der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählte Landrat ist mit Beginn seiner Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1 ) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in der Verbandsversammlung. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlung entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.