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Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.
Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. § 8…
Der Anlage wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 115,41 Euro.“
Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 131,15 Euro.
Die monatlichen Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen werden in den Bezugsmonaten jeweils in der Höhe…
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 eingefügt: „Unterabschnitt 10 Sonderzahlung § 64a Monatliche Sonderzahlung Besoldungsberechtigte Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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