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Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. § 8 findet keine Anwendung. Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes als Bestandteil des Grundgehalts.
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 eingefügt: „Unterabschnitt 10 Sonderzahlung § 64a Monatliche Sonderzahlung Besoldungsberechtigte Personen…
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die…
Der Anlage wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 115,41 Euro.“
Die monatlichen Sonderzahlungen betragen für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bezugsmonaten jeweils 120,00 Euro, für Empfängerinnen und…
Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 131,15 Euro.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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