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Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“ (Anwärter).
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. Dasselbe gilt, wenn die Staatsprüfung nicht bestanden wurde.
Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Bauoberinspektoranwärterin oder zum Bauoberinspektoranwärter. Die…
Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den…
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a.…
§ 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der…
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.