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Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage.
In § 48 werden die Wörter „Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992…
Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt: „§ 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält,…
und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.“ b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Zur Feststellung der…
Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135,…
eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.