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Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung für den Monat, in dem der betreffenden Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate weiter gewährt, die ihr am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.
Beziehen in den einstweiligen Ruhestand Versetzte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
1In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen…
In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen…
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand…
Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter…
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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