§ 29 BestattG
Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
1Spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes ist eine Erdbestattung durchzuführen. 2Soll die Leiche in eine andere Gemeinde verbracht werden, so muss sie innerhalb dieser Frist auf den Weg gebracht werden und ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestattungsort zu bestatten. 3Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen oder anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
Aschen von Verstorbenen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen.
Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann in begründeten Fällen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung genehmigen,
wenn jedenfalls offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
wenn neben den Vorgaben der Nummer 1 gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.
Die Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes kann auch eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen, wenn dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten ist, sowie ein Abweichen von der Frist des Absatzes 2 genehmigen, wenn hierdurch keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.