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Auf Landrätinnen und Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 149 entsprechende Anwendung. Auf die nach § 10 des Kreisgebietsreformgesetzes vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landrätinnen und Landräte findet § 149 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
Die Landrätin oder der Landrat eines nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, aufzulösenden Landkreises, die oder der zur Landrätin oder zum Landrat eines nach § 3 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrätin oder Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrätin oder Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.
„(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches…
§ 164 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24.…
Gesetz zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 142),
Endet das Beamtenverhältnis der Landrätin oder des Landrates vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der…
Scheidet der Landrat oder ein Beigeordneter eines aufzulösenden Landkreises aus seinem Amt aus oder endet seine Amtszeit, findet keine Wahl eines Nachfolgers…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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