§ 38 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der…
§ 6 Abs. 1 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer…
§ 132 Nr. 1 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
Art. 1 Nr. 7 SN-17395Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppen 1 und 2“ ersetzt.
Art. 8 Nr. 2 Buchst. a SN-14135Sächsische Dienstrechtsneuordnungsverordnung
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13“ durch die Angabe „der…