§ 3 Abs. 1 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder…
§ 4 Nr. 3 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt.
§ 3 Nr. 3 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
die nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes und § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das…
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBGBundesbeamtengesetz
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder