§ 62 SBeamtVG
Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
1Ansprüche auf Sterbegeld (§ 21), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 36) und der Pflege (§ 37), auf Unfallausgleich (§ 38), auf einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47) sowie auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.