Art. 1 Abs. 5 Nr. 17 SN-20983Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Evaluation Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 berichtet die Staatsregierung dem Sächsischen Landtag spätestens zum…
§ 18 Abs. 1 BQFGGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und…
§ 68 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die…
§ 34 SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag.
§ 9 SGBGGesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Fotovoltaik- Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz - SGBG) Vom 12. Juni 2024*)
Die Landesregierung berichtet dem Landtag fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.