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Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes…
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes…
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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