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Das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, unterrichten die obersten Dienstbehörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane zur
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG“.
§ 29 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG“.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entlassung auf Antrag des Beamten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.