§ 51 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
§ 51 Abs. 1 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
§ 51 Abs. 1 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder…
§ 66 Abs. 1 SächsDGBerufungsverfahren
Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts…
§ 69 SächsDGEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.