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Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind mindestens ein Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsabschluss und jeweils
eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Dolmetscherin, zum Dolmetscher, zur Übersetzerin oder zum Übersetzer in der zu prüfenden Sprache,
ein erfolgreich abgeschlossenes Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern,
ein erfolgreich abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium mit einem Master- oder Diplomabschluss oder einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache, im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit einer der Vollzeitbeschäftigung entsprechend längeren Dauer.
Darüber hinaus muss die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
eine mindestens zweijährige, speziell fremdsprachliche Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Übersetzerin oder Übersetzer oder…
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.
die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt bereits über eine einschlägige staatlich anerkannte Qualifikation für die mündliche Sprachenübertragung als…
Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne des Absatzes 1 gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Beurteilung der erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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