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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten. Dabei wird auch festgelegt, welche Sprache in der Prüfung die Ausgangssprache ist. Die Ausgangssprache ist in der Regel die Sprache des Sprachraums, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ausweislich des Lebenslaufs bisher überwiegend aufgehalten hat und in dem ein Schulabschluss erworben wurde, der einem erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe I oder II entspricht.
Die Prüfungsbehörde gibt dem Prüfling die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. Diese Entscheidung ergeht schriftlich.
Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum beantragten Prüfungstermin abgelehnt, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der…
Über die Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes aufgrund der von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweise und…
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich…
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich schriftlich…
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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