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Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz1 gelten entsprechend.
1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. 2Die land- und…
1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu…
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des…
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des…
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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