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Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu archäologischen Reservaten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, verboten. Die Denkmalschutzbehörde kann Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
In archäologischen Reservaten bedürfen Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Oktober…
1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. 2Die land- und…
Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches…
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018…
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Erlaubnis nach § 9 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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