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Die zentrale Denkmalliste, die Bezirksdenkmallisten und die Kreisdenkmallisten einschließlich der Nachträge und der vorläufigen Unterschutzstellungen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) sowie die Liste der Bodenaltertümer einschließlich der Nachträge nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der DDR zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547) gelten, soweit diese Listen das Gebiet des Freistaates Sachsen betreffen, als vorläufiges Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 10) für das jeweilige Gemeindegebiet solange weiter, bis das Verzeichnis nach § 10 für das Gemeindegebiet erstellt ist.
1Die Denkmalliste nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird als Denkmalliste nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt. 2Die bereits…
Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors…
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 37 wie folgt gefasst: „§ 37 aufgehoben“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.