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Nach § 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) ist der Freistaat Sachsen verpflichtet, seinen Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Finanzmittel zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen. Dabei werden nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder die Zuweisungen gemäß den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Höhe von 156 000 000 Euro angerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 156 000 000 Euro wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Gemeinden als pauschale Zuweisungen für den weiteren Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 verteilt.
In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2“ die Wörter „sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des…
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59 651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103…
Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich…
für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von bis zu 181 000 000 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von bis zu 45 250 000 Euro im Jahr 2021…
Zum Ersatz für durch die Covid-19-Pandemie verursachte Ausfälle bei der Gewerbesteuer und beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erhalten die Gemeinden in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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