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Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes und für die nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden weisen die in § 1 genannten Personen den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die…
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylgesetzes,
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes…
Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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